Ehrenrat


Der Ehrenrat ist neben der Mitgliederversammlung und dem Vorstand das dritte Organ des Vereins (§11 - Satzung).

Der Ehrenrat hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern, zwischen den Mitgliedern und Organen oder zwischen verschiedenen Organen des Vereins auf Antrag des Vorstandes oder eines Vereinsmitgliedes zu entscheiden. 

Die Entscheidung des Ehrenrates ist rechtsverbindlich.

Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt und besteht aus drei Mitgliedern, wovon der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt besitzen muss.